Satzung der Prinzengarde der Stadt Aachen Aachener Reitverein 1910 e.V.
§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Prinzengarde der Stadt Aachen – Aachener Reitverein 1910 e.V.”. Sein Sitz ist Aachen, seine Anschrift die des Kommandanten. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen.
§ 2
Zweck
Der ausschließlich gemeinnützige Verein, dessen sämtliche Einnahmen nur zur Deckung der Kosten und zum Zwecke der Erreichung der Ziele des Vereins Verwendung finden dürfen, bezweckt:
1. die gesellige Unterhaltung auf karnevalistischem Gebiet und die Aufrechterhaltung und die Förderung des vaterstädtischen Karnevals, vornehmlich die Betreuung des jeweiligen Prinzen Karneval, dessen Leibgarde die Prinzengarde ist.
2. die Förderung der Reiterei und aller Fragen, die sich mit dem Pferd befassen. Seine Ziele sind:
a) Ausbildung aller interessierten Personen im Reiten,
b) Durchführung von Pferdeleistungsschauen und anderen reiterlichen Veranstaltungen,
c) Er widmet sich den Belangen der Erholung mit dem Pferd in der freien Natur.
Die vorstehenden Vereinszwecke werden unter anderem mittels Durchführung von Veranstaltungen verwirklicht.
§ 3
Verbandszugehörigkeiten des Vereins
Der Verein ist Mitglied des „Ausschuss Aachener Karneval e.V.” – AAK, des „Bund Deutscher Karneval e.V.” – BDK – und des „Kreisverband der Reit- und Fahrvereine der Stadt und des Kreises Aachen e.V. “. Die Mitgliedschaft bei den vorbezeichneten Verbänden kann nur aufgrund eines mit 3/4-Mehrheit gefassten Beschlusses einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung der Prinzengarde aufgekündigt werden.
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. Fördernden Mitgliedern
2. Aktiven Offizieren
3. Reserveoffizieren
4. Ehrenmitgliedern
5. Senatoren
§ 5
Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede männliche Person werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, zur Erreichung der Ziele des Vereins beizutragen und einen regelmäßigen Jahresbeitrag zu leisten.
§ 6
Aktive Offiziere
Aktive Mitglieder können alle männlichen Personen werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, sich den besonderen Regeln für die Mitglieder des aktiven Korps zu unterwerfen; sie sollen reiterliche Fähigkeiten nachweisen können.
§ 7
Reserveoffiziere
Zu Reserveoffizieren können ernannt werden:
1. die aus der aktiven Garde ausgeschiedenen Mitglieder, wenn sie mindestens fünf Jahre aktiv waren,
2. solche männlichen Mitglieder, die zwar nicht der aktiven Garde angehört haben, sich jedoch besonders nachhaltig für die Belange des Vereins einsetzen bzw. sich eingesetzt haben.
Reserveoffiziere können nach Maßgabe der Reserveoffiziersordnung zu bestimmten Anlässen Uniform tragen.
§ 7a
Senat
Der Senat verfolgt in besonderer Weise die Repräsentation der Prinzengarde in der Öffentlichkeit und die Förderung und Pflege des Brauchtums Karneval der Stadt Aachen. Die besondere Stellung der Prinzengarde im Aachener Karneval soll mit Unterstützung des Senats hervorgehoben werden. Senator kann jedes Vereinsmitglied werden, ausgenommen Mitglieder nach §4 Nr. 2, das sich den besonderen Regeln für die Mitgliedschaft des Senats unterwirft, und sich die besondere Unterstützung der Prinzengarde der Stadt Aachen in ideeller und materieller Hinsicht zur Aufgabe gesetzt hat. Der Senat schlägt dem Vorstand neue Senatoren zur Ernennung vor. Er wählt in seiner Vollversammlung den Senatspräsidenten, der der Bestätigung durch den Vorstand der Prinzengarde bedarf.
§ 8
Ehrenmitglieder
Der Vorstand kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorstandsmitgliedern oder Ehrenkommandanten ernennen. Die diesbezüglichen Beschlüsse des Vorstands müssen mit 4/5-Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst werden.
§ 9
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag auf Mitgliedschaft im aktiven Offizierskorps ist schriftlich an die Vereinsanschrift zu stellen. Bewerber müssen im Antrag zwei Paten, die mindestens drei Jahre Vereinsmitglieder sind, benennen; von diesen soll mindestens einer aktiver Offizier sein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Bewerber ist aufgenommen, wenn sein Antrag mit 4/5-Mehrheit befürwortet ist. Bei Ablehnung bedarf es keiner Begründung. Der Vorstandsbeschluss ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
Wird dem Aufnahmeantrag entsprochen, hat der nunmehrige aktive Offizier auf Probe eine Probezeit abzuleisten, die mindestens eine vollständige Session (11. November bis Aschermittwoch) enthalten muss. Die maximale Probezeit beträgt drei Jahre. Den Zeitpunkt für die Beendigung der Probezeit beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Nach der Probezeit entscheidet der Vorstand mit 4/5-Mehrheit, ob sich der aktive Offizier auf Probe bewährt hat. Bei Ablehnung endet die aktive Mitgliedschaft des Antragstellers. Hierzu bedarf es keiner Begründung. Entscheidet der Vorstand, dass sich der aktive Offizier auf Probe bewährt hat, befindet das aktive Korps nach Aussprache bei Abwesenheit des Antragstellers über die endgültige Aufnahme des Antragstellers in das aktive Korps. Dieser ist endgültig aufgenommen, wenn sich 3/4 der anwesenden aktiven Offiziere dafür entschieden haben. Bei Ablehnung hat er alle in seinem Besitz befindlichen Ausrüstungs- und sonstigen Gegenstände aus dem Eigentum der Garde dieser zurückzugeben.
2. Bewerber um die fördernde Mitgliedschaft richten ihren Aufnahmeantrag ebenfalls an die Vereinsanschrift. Sie sollen in diesem einen Paten, der bereits Vereinsmitglied ist, benennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das Ergebnis ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
§ 10
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft in der Prinzengarde endet durch:
1. Tod des Mitgliedes,
2. Austritt des Mitgliedes; dieser kann jederzeit erklärt werden, wird aber erst zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
3. Ausschluss des Mitgliedes. Der Vorstand kann mit 4/5-Mehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es den Vereinsinteressen grob zuwiderhandelt. Eine Beschwerde gegen einen solchen Vorstandsbeschluss findet nicht statt.
2. Bis zum Tage des Wirksamwerdens des Erlöschens der Mitgliedschaft haben das Mitglied und der Verein ihren jeweiligen Verpflichtungen zueinander nachzukommen.
§ 11
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und bei der Erreichung der Vereinsziele nach Kräften mitzuwirken; sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Zusätzliche Pflichten für die aktiven Offiziere ergeben sich aus § 6.
§ 12
Beiträge
Der Jahresbeitrag wird jeweils durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Fälligkeitsdatum für das laufende Geschäftsjahr ist der 11. November jeden Jahres. Die neu aufgenommenen aktiven Offiziere sind verpflichtet, eine vom Vorstand in der Höhe festzulegende Aufnahmegebühr zu entrichten.
§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Organe
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 15
Die Mitgliederversammlung – Regularia
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
2.Die ordentliche Mitgliederversammlung – Hauptversammlung – findet alljährlich in der Zeit zwischen Aschermittwoch und dem 31. Mai statt. Sie hat die Aufgabe, den Vorstand zu wählen und den alljährlichen Kassenbericht entgegenzunehmen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand anberaumt werden und finden ebenfalls dann statt, wenn wenigstens ¼ der Mitglieder es verlangt.
4. Mitgliederversammlungen werden vom Kommandanten einberufen. Jedes Mitglied erhält eine schriftliche Einladung, die wenigstens 14 Tage vor dem Versammlungstermin abgegangen sein muss (Datum des Poststempels). Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Weitere Tagesordnungspunkte und Anträge müssen dem Vorstand bis fünf Tage vor der Versammlung zugeleitet werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen worden ist. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist durch Befragen festzustellen, daß Form und Frist gewahrt sind.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet, falls keine qualifizierte Mehrheit gefordert oder beschlossen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, er kann jedoch bei der nächsten Mitgliederversammlung erneut gestellt werden.
§ 16
Die Mitgliederversammlung – Aufgaben
Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. die Wahl des Vorstandes. In den Jahren, in denen keine Wahl ansteht, ist dem amtierenden Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. Wird dem Vorstand in seiner Gesamtheit keine Entlastung erteilt, ist auf einer mit zweiwöchiger Frist einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand zu wählen. Die einzelnen Mitglieder des alten Vorstandes können erneut kandidieren. In der Zwischenzeit führt der alte Vorstand weiterhin die Geschäfte.
2.der Beschluss von Satzungsänderungen. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Wortlaut von Anträgen zur Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit gleicher Frist, die für die Ladung zu Mitgliederversammlungen beachtet werden muss, zugesandt werden. Werden Satzungsänderungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig, bedarf es keiner Beschlussfassung. Gesetzliche Satzungsänderungen durchzuführen ist Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes, der die Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung hierüber zu unterrichten hat.
3. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Diese Beschlussfassung erfolgt mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder.
4. § 16, Abs. 1-3, dürfen ebenso wie andere wichtige Angelegenheiten nicht unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ behandelt werden.
5. Die Mitgliederversammlung hat über die einzelnen Tagesordnungspunkte zu beschließen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen, den Geschäftsbericht entgegenzunehmen und ferner von Jahr zu Jahr einen der beiden Kassenprüfer zu wählen, die der Versammlung über ihre Tätigkeit zu berichten haben.
6. Ein Mitglied ist nur dann stimmberechtigt, wenn es seinen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Kommandanten oder dem stellvertretenden Kommandanten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 17
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus insgesamt elf Mitgliedern; davon müssen mindestens sechs der aktiven Garde und mindestens zwei den Reserveoffizieren angehören.
Im Einzelnen besteht der Vorstand aus:
a. dem Vorsitzenden, gleichzeitig Kommandant der aktiven Garde (aus der aktiven Garde),
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden (aus dem Reserveoffizierskorps),
c. dem Vizekommandanten (aus dem aktiven Korps),
d. dem Schatzmeister (aus der aktiven Garde oder dem Reserveoffizierskorps).
Vorgenannte vier bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Weitere Mitglieder des Vorstandes sind:
e. der Schriftführer (beliebig aus der gesamten Mitgliedschaft),
f. der Berittführer (aus der aktiven Garde),
g. fünf Beisitzer (unter Beachtung des oben genannten Verteilungsverhältnisses).
2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen mit mindestens 50 % der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Ist für die Position a. – f. jeweils nur ein Kandidat benannt, so kann offen gewählt werden. Wenn mindestens 10% der anwesenden Mitglieder dies verlangen, erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung. Die Beisitzer werden mit einer Liste gewählt. Danach gilt als gewählt, wer in der Reihenfolge der abgegebenen Stimmen mindestens 1/3 der abgegebenen Stimmen erhalten hat, wobei alle Kandidaten aufgeführt sein müssen und mindestens ¾ der zu wählenden Anzahl angekreuzt sein müssen.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand ein Mitglied vorläufig mit der Ausübung der vakanten Funktion betrauen; auf der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl vorzunehmen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sieben Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Diskussion von Gegenständen, die finanzielle Verpflichtungen begründen, muss der Schatzmeister anwesend sein.
6. Der Kommandant, oder bei seiner Abwesenheit der Stellvertreter, oder bei dessen Abwesenheit der Vizekommandant, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Ladungsfrist beträgt in der Regel acht Tage. In Ausnahmefällen ist eine kürzere Ladungsfrist möglich. Die Ladung kann schriftlich oder (fern-) mündlich erfolgen.
§ 18
Auflösung des Vereins
Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, so wird das am Tage der Vereinsauflösung vorhandene Vereinsvermögen einem wohltätigen Zweck zugeführt. Der oder die Empfänger sind durch Versammlungsbeschluss, der unmittelbar nach dem Auflösungsbeschluss zu fassen ist, zu bestimmen.
§ 19
Inkrafttreten – Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am 03. Mai 2016 in Kraft. Durch sie werden alle bisher geltenden Satzungen außer Kraft gesetzt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.